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Die Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmer ändert sich ab dem 1. Januar: Das sollten Sie wissen.

Die Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmer ändert sich ab dem 1. Januar: Das sollten Sie wissen.

Quelle: De Ondernemer.nl

Sind Sie selbstständig ohne Angestellte und beträgt Ihr Umsatz weniger als 20.000 €? Falls ja, sollten Sie wissen, dass sich die Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmer ab dem 1. Januar 2020 ändert. Sie werden die Option haben, nicht zu zahlen oder die Umsatzsteuer anzumelden. Um von dieser Befreiung Gebrauch zu machen, müssen Sie sich vor dem 20. November beim Finanzamt registrieren.

Die Regelung für Kleinunternehmer (KOR) im Umsatzsteuergesetz ändert sich ab dem 1. Januar 2020. Statt der jetzigen Steuerreduzierung für Kleinunternehmer gibt es nun eine Steuerbefreiung. Sie können davon Gebrauch machen, falls Ihr Umsatz unter 20.000 € bleibt.

Aktuelle Regelung

Gemäß der aktuellen Regelung ziehen Sie die Umsatzsteuer, die Sie bezahlt haben, von der Umsatzsteuer, die Sie Ihren Kunden berechnet haben, ab. Wenn der Restbetrag weniger als 1.883 € beträgt, müssen Sie nur einen Teil der Umsatzsteuer oder überhaupt nichts bezahlen. Es kann auch vorkommen, dass Sie von Verwaltungsverpflichtungen befreit werden.

Befreiung

Ab 2020 tritt eine Umsatzsteuerbefreiung in Kraft, die sich auf den Umsatz bezieht. Sie können davon Gebrauch machen, falls Ihr Umsatz exklusive Umsatzsteuer in einem Kalenderjahr 20.000 € nicht übersteigt. Der Umsatz durch umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen ist in dieser Begrenzung nicht enthalten. Dazu gehören zum Beispiel medizinische und sportliche Dienstleistungen sowie Dienste von Schriftstellern und Journalisten.

Für wen gilt das?

Außer Privatpersonen (Einmannunternehmen) und Partnerschaften von Privatpersonen wie z. B. eine Firma oder offene Handelsgesellschaft können sich auch Rechtspersonen wie Gesellschaften, Stiftungen oder Privatunternehmen für die neue Regelung entscheiden. Die aktuelle Regelung schließt Rechtspersonen aus.

Freiwillige Wahl

Die Teilnahme an der neuen Regelung ist freiwillig, es gibt keine Verpflichtung. Sie können für sich selbst entscheiden, was in Ihrer Situation am besten ist und die Vor- und Nachteile abwägen.

Der Vorteil der Teilnahme an der neuen Regelung ist offensichtlich: Sie müssen keine Umsatzsteuer mehr hinzufügen oder bezahlen. Sie müssen keine Umsatzsteuer mehr anmelden. Das erspart Ihnen die Verwaltungslast.

Besteht Ihre Kundschaft größtenteils aus Einzelpersonen und Organisationen, die die Umsatzsteuer nicht berechnen können? Die neue Regelung erhöht Ihre Gewinnmarge, zum selben Verkaufspreis wie zuvor. In diesem Fall ist die neue Regelung interessant für Sie.

„Wenn Sie für die neue Regelung ab dem 1. Januar berücksichtigt werden wollen, müssen Sie sich vor dem 20. November beim Finanzamt registrieren.“

Sich für die Umsatzsteuerbefreiung zu entscheiden, hat auch einen Nachteil. Für Geschäftsinvestitionen oder -kosten werden Sie die Umsatzsteuer, die Sie als Abzugssteuer bezahlt haben, nicht abziehen können.

Haben Sie viele Geschäftskunden? Wenn Sie die neue Regelung anwenden, werden Sie die Umsatzsteuer auf Käufe und Geschäftskosten nicht berechnen können. Das führt dazu, dass Ihr „Kaufpreis“ steigt. Um dieselbe Gewinnmarge zu behalten, werden Sie Ihren Verkaufspreis exklusive Umsatzsteuer erhöhen müssen. Das bedeutet, dass Ihr Produkt uninteressanter für Geschäftskunden wird.

Klein- oder Teilzeitunternehmer

Ein zusätzlicher Nachteil könnte sein, dass es Kunden einleuchten wird, dass Sie nur ein Klein- oder Teilzeitunternehmer mit einem Umsatz von weniger als 20.000 sind. Sie werden das sofort merken oder sie werden Sie danach fragen und Sie werden erklären müssen, warum Sie keine Umsatzsteuer berechnen.

Die Wahl, die Sie treffen, gilt für drei Jahre oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Umsatz 20.000 € übersteigt. Wenn Ihr Umsatz in einem bestimmten Kalenderjahr 20.000 € übersteigt, werden Sie das Finanzamt sofort verständigen müssen. Ab diesem Datum werden Sie wieder Umsatzsteuererklärungen machen, da Ihre Befreiung ungültig wird. Für die nächsten drei Jahre werden Sie diese Regelung nicht anwenden können.

Möchten Sie teilnehmen?

Wenn Sie für die neue Regelung ab dem 1. Januar berücksichtigt werden wollen, müssen Sie sich vor dem 20. November beim Finanzamt registrieren. Sie können sich auch später registrieren. Das Startdatum verschiebt sich auf den nächsten Zeitraum. Das bedeutet, dass Sie ab dem 1. April 2020 teilnehmen.

Für mehr Informationen sehen Sie sich bitte die Website des Finanzamts an. Sie beinhaltet auch einige verdeutlichende Beispiele.

Quelle: De Ondernemer.nl